Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII

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Zielgruppen und Gesetzliche Grundlagen
Zielgruppen und Gesetzliche Grundlagen
Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung und weiterhin die von einer seelischen Behinderung bedrohten Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis max. 27 Jahren.

 

Gesetzliche Grundlagen sind der § 35a SGB VIII
Verfahren / Kriterien
Verfahren / Kriterien
Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder andere Hilfeformen besser geeignet wären. Kommt Eingliederungshilfe infrage, müssen Sie diese beantragen.

Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind.

Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.

Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:
  • Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie,
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut,
  • Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen.

Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt, ob und in welcher Form es die Eingliederungshilfe gewährt und ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind. Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt, welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und wie lange die Hilfe geleistet wird.

Betreuungsdauer
Betreuungsdauer
Grundlage aller Erziehungshilfen ist der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII. Auf Grundlage des erarbeiteten Hilfeplanverfahrens in Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes. Die Dauer der Hilfe richtet sich nach den individuellen Erfordernissen im konkreten Fall.
Zielstellungen
Zielstellungen
Mit fachlicher Unterstützung durch die Stella - Soziale Dienste gUG und dem Jugendamt sollen Kinder und Jugendliche befähigt werden, ihre Probleme eigenständiger zu bewältigen. Dies soll verhindern, dass Ihr Kind später mit Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu kämpfen hat.
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