Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
gemäß §§ 27, 35 SGB VIII

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Zielgruppen und Gesetzliche Grundlagen
Zielgruppen und Gesetzliche Grundlagen
Junge Menschen, für die die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung als Hilfe angezeigt ist, haben in der Regel eine besonders problembelastete Lebenssituation zu bewältigen. Ihr Erfahrungshintergrund ist meist geprägt durch Beziehungsabbrüche, Vernachlässigung, Vereinsamung, Gewalt und andere Verletzungen ihrer psychischen und physischen Integrität. Diese Belastungen und ihre Auswirkungen gefährden die soziale Integration und haben dann beispielsweise zur Folge, dass die jungen Menschen ihren Lebensmittelpunkt auf der Straße suchen und Hilfe benötigen, um nicht in gefährdende Milieus wie die Drogen-, Prostitutions- und Gewaltszene abzugleiten oder sich darin zu verfestigen. Für diese jungen Menschen sind andere Angebote der Erziehungshilfe ungeeignet, sie zu erreichen, mit ihnen in Kontakt zu treten und eine notwendigerweise längerfristige, intensive Beziehungsarbeit aufzubauen. Eine zu enge Zielgruppenfixierung und eine Defizitorientierung ist zu vermeiden.

 

Gesetzliche Grundlagen sind §§ 2735 SGB VIII
Verfahren / Kriterien
Verfahren / Kriterien
Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll in der Lebenswelt des jungen Menschen unter Einbezug der vorhandenen und nutzbaren sozialen Ressourcen stattfinden und ist auf lebenspraktische Hilfen unter Nutzung auch weiterer Leistungen der Jugendhilfe und anderer Träger ausgerichtet. Die Betreuung besteht aus gesprächs-, handlungs- und gegebenenfalls auch erlebnisorientierten Inhalten.

Sie "umfasst neben der intensiven Hilfestellung bei persönlichen Problemen und Notlagen auch Hilfestellung bei der

  • Beschaffung und dem Erhalt einer geeigneten Wohnmöglichkeit,
  • Vermittlung einer geeigneten schulischen oder beruflichen Ausbildung bzw. der Arbeitsaufnahme,
  • Verwaltung der Ausbildungs- und Arbeitsvergütung und anderer finanzieller Hilfen,
  • Gestaltung der Freizeit." (Zit. nach RegE-Begr., in: BTDs 11/5948, 72;
    in: Münder: Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG, 2. überarbeitete Auflage 1993).

Dazu gehört auch die Unterstützung im Umgang mit Behörden.

Um die im Gesetz formulierten Ziele der sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung in Richtung Verselbständigung schrittweise erreichen zu können, muss die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung neben den lebenspraktischen Hilfen im wesentlichen folgende Inhalte berücksichtigen:
  • Kontaktaufnahme und Vertrauensbildung durch aufsuchende mobile Betreuung in der Lebenswelt des jungen Menschen,
  • Krisenintervention und Krisenbegleitung,
  • fachliche Klärung des Hilfebedarfes und flexible Hilfeplanung anhand der Lebensgeschichte und den daraus resultierenden besonderen Erfahrungen und Problemlagen des jungen Menschen,
  • Unterstützung bei der akuten Problembewältigung, insbesondere beim Ablöseprozess von der Familie oder vorausgegangenen Betreuungen, bei Konflikten in der Familie, im Freundeskreis oder mit Partnern und Partnerinnen, bei Problemen in Schule oder Ausbildung etc.,
  • Unterstützung bei der Selbst- und Perspektivenfindung; Ermöglichung von neuer Selbst- und Fremderfahrung durch die Gestaltung konkreter Lebens- und Lernsituationen unter Aktivierung individueller Stärken und Fähigkeiten,
  • Unterstützung bei der Lebensbewältigung; Vermittlung zwischen den Anforderungen der Realität und den subjektiven Möglichkeiten des jungen Menschen,
  • Förderung von psychosozialen Kompetenzen; Stützung und Aufbau eines sozialintegrativen Kontaktnetzes,
  • Förderung der Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung für sich und andere und praktische Unterstützung bei der Realisierung,
  • Förderung des Körper- und Gesundheitsbewusstseins,
  • Unterstützung bei Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 27 Abs. 3 SGB VIII.

Alle Handlungsschritte sind zwischen der betreuenden Fachkraft und dem jungen Menschen abzustimmen. Dabei muss den geschlechtsspezifischen Besonderheiten bei den Problemlagen Rechnung getragen werden.

Betreuungsdauer
Betreuungsdauer
Grundlage aller Erziehungshilfen ist der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII. Auf Grundlage des erarbeiteten Hilfeplanverfahrens in Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes. Die Dauer der Hilfe richtet sich nach den individuellen Erfordernissen im konkreten Fall.
Zielstellungen
Zielstellungen
Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verfolgt laut Gesetzestext das Ziel der sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung des jungen Menschen. Die Umsetzung dieser Zielsetzung muss jedoch immer und gerade auch bei der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung an den Besonderheiten des Einzelfalles orientiert sein. Sie muss folglich als ein angestrebter Idealzustand verstanden werden, dem sich die Betreuung oft nur über Umwege und individuelle Zielanpassungen schrittweise annähern kann. In diesem Sinne konzentrieren sich die spezifischen Ziele, die der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung durch die Zielgruppe vorgegeben sind, im wesentlichen auf die Stärkung der psychosozialen Kompetenzen und die Stabilisierung der Persönlichkeit des jungen Menschen, um eine befriedigende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dazu bedarf es des Abbaus von Gefährdungen und entwicklungsbedingten Krisen . Die individuellen Ziele werden im Hilfeplanverfahren festgelegt.
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